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Allgemeine Geschäftsbedingungen Schmitz Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen „AGB“ gelten für alle Maklerverträge, die zwischen der Schmitz Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG und Ihren Kunden geschlossen werden. Dies betrifft Kunden die sowohl Verbraucher-*innen oder Unternehmer-*innen sind.

 

Alle Informationen wie zum Beispiel Objektnachweise sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Dem Kunden ist es ausdrücklich Untersagt diese Informationen an Dritte weiterzugeben. Bei schuldhaften Verstößen des Kunden haftet dieser auf Schadenersatz.

 

Der Makler darf sowohl für den Käufer und für den Verkäufer tätig werden.

 

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keine Schäden durch Verletzungen des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit erleidet. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in Fällen zwingender Haftung, insbesondere nicht im Fall der Übernahme einer Garantie.

 

Ist dem Kunden ein vom Makler angebotenes Objekt bereits bekannt, so hat er den Makler unverzüglich auf die bestehende Vorkenntnis hinzuweisen.

 

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

 

Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegeben Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es obliegt daher dem Kunden, die Objektinformationen und die darin beinhaltenden Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

 

Der Provisionsanspruch der Schmitz Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung ein Hauptvertrag zustande kommt. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen. Die Maklerprovision ist mit der Beurkundung des Hauptvertrages fällig.

 

Eine Honorarpflicht gemäß den Provisionssätzen des Maklers besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Wenn der Kunde im Zusammenhang mit der vom Makler ausgeführten Tätigkeit von seinem potentiellen Hauptvertragspartner der durch den Makler nachgewiesen werden kann eine andere Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages erfährt. Oder das nachgewiesene Objekt zum Beispiel mietet anstatt es zu kaufen sowie umgekehrt.

 

Handelt es sich bei Makler und Kunden um Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand Offenbach am Main vereinbart.